(1) Wurden GVO trotz eines Verbotes bzw ohne Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:
1. die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes;
2. die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes oder
3. die Herstellung eines den öffentlichen Interessen (§ 2 Z 6) bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist.
(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er
1. dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder
2. beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste.
Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Land, dem daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den sonst Verpflichteten erwächst.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen.
(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrages oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
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