(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 6) mit Verordnung das Ausbringen von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon verbieten. Das Verbot hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise