(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 6) nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Bei Grundflächen, die in Europaschutzgebieten (§ 22a NSchG) und Wild-Europaschutzgebieten (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) gelegen sind, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen durch das Ausbringen nicht beeinträchtigt wird (Verträglichkeitsprüfung).
(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, die erteilte Berechtigung nicht vor dem Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen (§ 7) angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme auszuüben. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:
1. die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke;
2. ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken;
3. ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigentümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentümer ist;
4. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke;
5. Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO;
6. ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung;
7. eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen;
8. Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
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