(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 6) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung;
2. die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB Hecken);
3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);
4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;
5. die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;
6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
7. die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten;
8. die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Gebrauch;
9. die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirte, die dasselbe Produktionssystem anwenden;
10. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte.
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