In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 iVm Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
2. Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;
3. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl Nr L 67 vom 9. März 2018, oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl Nr L 268 vom 18. Oktober 2003;
4. ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung: Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art 12 der Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 2092/91, ABl Nr L 189 vom 20. Juli 2007;
5. Vorsichtsmaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden;
6. öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 zu beschränken oder zu verbieten; diese können beispielsweise betreffen:
a) umweltpolitische Ziele,
b) Stadt- und Raumordnung,
c) Bodennutzung,
d) sozioökonomische Auswirkungen,
e) Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art 26a der Richtlinie 2001/18/EG,
f) agrarpolitische Ziele,
g) die öffentliche Ordnung,
h) Sicherstellung einer Pflanzenproduktion nach ökologischen/biologischen Verfahren (Z 4) auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen GVO nicht ausgebracht werden.
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