(1) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(3) Die §§ 1 Abs 1 bis 3, 2, 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a, 4b, 6 Abs 1, 10 Abs 1 und 2 sowie 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 1a und 3, 2, 7a, 10 Abs 1, 10a und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
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