(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 €, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 € zu bestrafen, wer
1. GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt;
2. den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
3. GVO trotz eines Verbotes gemäß § 4a ausbringt;
4. den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt oder der Einstellung gemäß § 6 Abs. 5 nicht Folge leistet;
5. einer Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 dritter Satz, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 3 nicht nachkommt;
6. gegen die im § 7a Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder die im § 7a Abs 1 Z 2 angeführten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, jeweils soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, verstößt;
7. gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung verstößt, die in Vollziehung der im § 7a Abs 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder der im § 7a Abs 1 Z 2 angeführten Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 ergangen sind.
(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs 1 Z 5 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
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