(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:
1. in bestimmten besonders geschützten Gebieten zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt im Sinn einer nachhaltigen, die lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre bewahrenden Entwicklung jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern;
2. die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EG) Nr 834/2007 betrieben werden kann;
3. im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon das Ausbringen eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 6) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu verbieten.
(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die im Abs 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 999/2001, (EG) Nr 396/2005, (EG) Nr 1069/2009, (EG) Nr 1107/2009, (EU) Nr 1151/2012, (EU) Nr 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 1/2005 und (EG) Nr 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, festgelegt.
(2) Der in den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs. 1 erster Satz geregelte Schutz der natürlichen Umwelt auf solchen Grundflächen, die nicht in bestimmten Schutzgebieten (§ 4 Abs. 1) liegen, erstreckt sich nicht auf:
1. Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016;
2. das Ausbringen von Wassertieren im Sinn von § 11 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes 2002.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl Nr 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 59/2018.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Kompetenzbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
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