§ 1
(1) Das Salzburger Landmaschinenfondsgesetz 1993, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. April 2003 außer Kraft.
(2) Die vom Salzburger Landmaschinenfonds bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt gewährten Förderungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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