(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Bis zur Anpassung des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 an die besonderen Erfordernisse der gemäß § 1 übernommenen Straßen, die in ihrer Gesamtheit vorläufig als “Landesstraßen B” bezeichnet werden, findet das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 3/2001 ergebenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass an die Stelle des Begriffes “Bundesstraße” der Begriff “Landesstraße B” und an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Landeshauptmannes jeweils die Landesregierung tritt. An die Stelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten tritt das Amt der Landesregierung.
(3) Die auf Grund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangenen behördlichen Akte (Verordnungen, Bescheide) bleiben von der Übernahme der im § 1 genannten Straßen als Landesstraßen unberührt. Die eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand unter Berücksichtigung der Straßenübernahme und des Abs 2 weiterzuführen.
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