Besteht auf Grund der Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Gefahr im Verzug, hat die Landesregierung, wenn nicht auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften entsprechende Maßnahmen zu setzen sind, einen vorläufigen Flächenschutz für die betroffenen belasteten Flächen durch Beschränkungen der Flächennutzung oder ein Betretungsverbot zu verfügen.
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