(1) Werden bei Bodenuntersuchungen gegebenenfalls zusammen mit Schad- oder Nährstoffgehalten, die die gemäß § 15 Abs. 3 festgesetzten Prüfwerte überschreiten, bezogen auf Standort und Bodentyp nachhaltig gestörte Bodenfunktionen festgestellt, hat die Landesregierung dem Eigentümer der betroffenen Grundfläche bodenverbessernde Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine entscheidende Verbesserung der Bodenfunktionen zu erwarten und dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist. Dies gilt sinngemäß auch für eine flächenhafte Bodenerosion und Bodenverdichtung.
(2) Als geeignete bodenverbessernde Maßnahmen können insbesondere angeordnet werden:
a) Verbote oder Beschränkungen von bestimmten Arten der Bodennutzung oder der Anwendung von bestimmten Stoffen;
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bodenfunktionen, insbesondere eine Rekultivierung;
c) wenn die Beseitigung der Bodenbelastung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, neben den Verboten und Beschränkungen die zur Überwachung und Sicherung erforderlichen Maßnahmen;
d) die Beseitigung des Bodens;
e) wenn eine Bodenbeseitigung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, eine effektive Verminderung der Bodenbelastung durch geeignete Maßnahmen.
(3) Maßnahmen zur Bodenverbesserung dürfen nur dann und in dem Umfang vorgeschrieben werden, soweit die gegebene Bodenbelastung nicht durch Vorschreibungen auf Grund anderer landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften wesentlich vermindert werden kann.
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