§ 6 Grundsätze der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungund der sonstigen Bodenbehandlung — Bodenschutzgesetz
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(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden haben die Bodenfruchtbarkeit und die Leistungsfähigkeit der Böden als natürliche Ressource durch standortgerechte Bewirtschaftungsmaßnahmen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis nachhaltig zu sichern.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Richtlinien für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und sonstige Behandlung von Böden erlassen werden, um unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik die Bodenfunktionen sicherzustellen.
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