(1) Zur Erfassung vor allem von Flächen mit besonders gefährdeten oder besonders belasteten Böden und von Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung Bodenschutzpläne erstellen. In diese Pläne können insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse der Grundstücke sowie Ergebnisse und sonstige Daten, die für die Beurteilung des Bodenzustandes und seiner Veränderungen von Bedeutung sind, und kartografische Darstellungen aufgenommen werden.
(2) Die Bodenschutzpläne sind in das geographische Informationssystem (§ 7 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) aufzunehmen und in den Entwicklungsprogrammen und Räumlichen Entwicklungskonzepten nach den §§ 8 ff bzw 23 ff ROG 2009 zu berücksichtigen.
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