Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. befugte Fachpersonen oder -anstalten: geeignete externe Personen oder Einrichtungen für die Durchführung biologischer, chemischer und physikalischer Untersuchungen. Folgende Personen oder Einrichtungen kommen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Betracht:
a) akkreditierte Laboratorien,
b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
c) staatlich autorisierte Anstalten,
d) Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete und technische Büros für Chemie,
e) chemische Laboratorien,
wenn sie vom Materialhersteller wirtschaftlich unabhängig und nicht weisungsgebunden sind und über die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung sowie über Erfahrung im Bereich der Analytik der Materialuntersuchungen verfügen, nur validierte Methoden anwenden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, ein Qualitätssicherungshandbuch zur Nachvollziehbarkeit der Analysen führen und regelmäßig an Ringversuchen in diesem Bereich teilnehmen.
Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten für die Durchführung seuchenhygienischer Untersuchungen sind nur solche Personen oder Anstalten, denen es nach § 7 der Verordnung betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, BGBl Nr 63/1948, idF BGBl Nr 216/1948 und 469/1982 oder nach dem Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909, idF BGBl Nr 66/1998, erlaubt ist, mit Krankheitserregern von Mensch und Tier zu arbeiten. Gleiches gilt für Personen und Einrichtungen eines Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, welche den genannten Stellen gleichwertig sind, staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen;
2. Boden: der oberste Bereich der Erdkruste, der durch Verwitterung, Um- und Neubildung (natürlich und anthropogen verändert) entstanden ist, weiter verändert wird und den Wurzeln der Vegetation zugänglich ist. Er besteht aus festen anorganischen (Mineralbestandteil) und organischen Teilen (Humus und Lebewesen) sowie aus Wasser, den darin gelösten Stoffen und mit Luft gefüllten Hohlräumen und steht in Wechselwirkung mit Lebewesen;
3. Bodenbelastung: nachhaltige Störung einer oder mehrerer Bodenfunktionen;
4. Bodenerosion: die Abrutschung oberflächlicher Bodenteile, ihre Abschwemmung durch Wasser oder ihre Auswehung durch Wind;
5. Bodenfruchtbarkeit: die Eignung des Bodens, jeweils standortbezogen die Bodenfunktionen zu erfüllen und eine nachhaltige Landbewirtschaftung zu ermöglichen;
6. Bodenfunktionen: die Eigenschaften von Böden zu dienen
a) als Grundlage für die Hervorbringung von Nahrungs- und Futterpflanzen und sonstiger Bodenvegetation sowie organischer Rohstoffe in ausreichender biologischer Vielfalt, Quantität und Qualität (Produktionsfunktion);
b) zur Filterung, Pufferung, Speicherung, Regulierung und Bereitstellung des Bodenwassers;
c) zur Filterung, Pufferung und Speicherung sowie zur biologischen-biochemischen Transformation von (Schad )Stoffen (Regenerations- und Ausgleichsfunktion);
d) als Lebensraum für Bodenorganismen;
e) als Grundlage und Bestandteil der Landschaft (Natur-, Kultur-, Archiv- und Landschaftsfunktion);
7. Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens und somit die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile im Vergleich zu ungestörten Böden gleichen Typs und gleicher Ausprägung;
8. Klärschlamm: der bei der Behandlung von Abwässern in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm gleich welcher Beschaffenheit, dem keine Nährstoffe zugesetzt wurden (ausgenommen Rechengut, Siebgut, Sandfanggut und Fettabscheidungen);
9. landwirtschaftliche Böden: Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden können, einschließlich der alpinen Grünflächen;
10. Material: Stoff, der allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder deren Zersetzungsprodukten geeignet ist, die natürliche Beschaffenheit des Bodens zu verändern, und eine Beeinträchtigung einer oder mehrerer Bodenfunktionen hervorrufen könnte;
11. Prüfwerte: jene Schadstoffgehalte im Boden, bei deren Unterschreitung der Verdacht einer Gefährdung von Bodenfunktionen in der Regel auszuschließen ist;
12. Senkgrube: ganz oder teilweise unterirdisch gelegener, wasserundurchlässiger Behälter ohne Ablauf zur Sammlung von häuslichem Schmutzwasser;
13. Senkgrubeninhalte: nicht gereinigte häusliche Schmutzwässer und Schlämme aus Senkgruben;
14. Verwendung: jedes Aus- oder Einbringen von Material auf bzw in den Boden.
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