(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) § 18 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 10 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(3) Die auf Grund des § 10 Abs. 3 zu erlassende Verordnung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(4) Der erste Klärschlammbericht gemäß § 19 Abs. 2 ist im Jahr 2004 zu erstellen.
(5) Die Berücksichtigung von Bodenschutzplänen in Entwicklungsprogrammen und räumlichen Entwicklungskonzepten (§ 5 Abs. 2) hat bei bestehenden Programmen bzw Konzepten erstmals bei Änderung derselben aus anderem Grund zu erfolgen.
(6) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise