Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu bestrafen, wer
a) gemäß § 7 vorgeschriebene Maßnahmen zur Bodenverbesserung nicht erfüllt;
b) einer gemäß § 8 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt;
c) einer auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
d) als Materialhersteller einer Verpflichtung aus der auf Grund des § 11 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
e) dem Verbot der Verwendung von Senkgrubeninhalten gemäß § 13 zuwiderhandelt;
f) seiner Auskunfts- oder Duldungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 nicht nachkommt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise