(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf landwirtschaftliche Böden.
(2) Darüber hinaus erstrecken sich die Ziele des § 1 sowie die Abschnitte 2 bis 4, ausgenommen § 18, auf alle nicht versiegelten Böden, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere auf
- öffentliche Grünflächen wie Parks, Kinderspielplätze, Straßenbegleitflächen udgl,
- Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen, wie Schipisten, Fußballplätze,
Golfplätze und Schießplätze,
- Ödland.
(3) Auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 finden nur die §§ 15, 16, 17 und 19 und, nur soweit Materialverwendungsvorschriften den Schutz landwirtschaftlicher Flächen bezwecken, auch die §§ 10 bis 14 und 18 Anwendung.
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