(1) Die Landesregierung hat unter Verwendung aller vorhandenen Daten alle zehn Jahre einen Bodenschutzbericht zu erstellen und dem Landtag zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft, die ausgebrachten Klärschlammmengen, die Einhaltung der aufgestellten Erfordernisse und die aufgetretenen Schwierigkeiten ist von der Landesregierung unter Zugrundelegung der Daten, die im Klärschlammregister geführt werden, alle drei Jahre ein Bericht an die Kommission der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
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