(1) Das Land hat ein Klärschlammregister zu führen, in dem folgende Daten zu führen sind:
a) die erzeugten Klärschlammmengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Klärschlammmengen;
b) ihre Zusammensetzung und Eigenschaften in Bezug auf Parameter, die bei einer Analyse der Klärschlämme erhoben werden;
c) die Art der Behandlung der Klärschlämme, und zwar ob sie biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren mit dem Ziel behandelt werden, dass ihre Zersetzung und die mit ihrer Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden;
d) die Namen und Anschriften der Abnehmer der Klärschlämme sowie die Orte ihrer Verwendung.
(2) In die im Register geführten Klärschlammdaten kann von öffentlichen Stellen Einsicht genommen werden. Diesen Stellen sind über Anfrage auch die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse bekannt zu geben. Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.
(3) Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugröße als 300 kg biologischer Sauerstoffbedarf (BSB) je Tag, die im Wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten bestimmt sind, können von der Registerführung über Daten nach Abs. 1 lit. b, c und d ausgeklammert bleiben.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 sind vom Land weiters Register für Materialien zu führen, deren Verwendung durch eine Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 näher geregelt ist.
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