§ 16 Bodendatenbank — Bodenschutzgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Überwachung, Bodenschutzerhebungen, Evidenzen und Berichte
§ 16 Bodendatenbank
Rückverweise
Das Land hat eine Bodendatenbank einzurichten und zu führen. In der Bodendatenbank sind die Ergebnisse der Erhebungen zum Schutz der Böden nach § 15 zu erfassen.
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