(1) Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird vom Land ein Netz von Beobachtungsflächen eingerichtet und betreut. Die Beobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Die Untersuchungen können sich auch auf den Pflanzenaufwuchs erstrecken. Mit Bezug auf die jeweilige Beobachtungsfläche sind neben der Lage, Größe und den Eigentumsverhältnissen Angaben zur Bodenbeschaffenheit und Nutzung sowie allenfalls zum Pflanzenaufwuchs fest zu halten. Bei zu erwartenden Bodenbelastungen kann die Landesregierung auch beweissichernde Erhebungen durchführen.
(2) Die Organe der Landesregierung und die dazu herangezogenen Personen sind befugt, für die Erhebungen zum Schutz der Böden Grundstücke zu betreten, Messungen durchzuführen, Boden- und Pflanzenproben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchungen erforderlich ist. Von den Erhebungen und Untersuchungsergebnissen ist der Nutzungsberechtigte oder der Grundeigentümer in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden bei Bodenuntersuchungen Schadstoffgehalte ermittelt, die eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen befürchten lassen, oder wird dabei festgestellt, dass der Nährstoffhaushalt eines Bodens beeinträchtigt oder das Bodenleben gestört ist, kann die Landesregierung das Ausmaß der Beeinträchtigungen insgesamt feststellen. Zur Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen zu befürchten ist, hat die Landesregierung Prüfwerte für anorganische und organische Schadstoff- und Nährstoffgehalte durch Verordnung näher festzulegen.
(4) Wenn es auf Grund der Ergebnisse von den Bodenbeobachtungsflächen erforderlich erscheint, kann die Landesregierung auch unter Berücksichtigung des Bodenschutzberichtes eine Bodenzustandsinventur für einzelne Gemeindeteile, für eine oder mehrere Gemeinden oder für das gesamte Landesgebiet vornehmen.
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