(1) Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach den dazu ergangenen Verordnungen obliegt der Landesregierung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Gesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung betrauten Organen der Landesregierung und den dazu herangezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln, die Vornahme von Messungen und die Entnahme von Material- und Bodenproben sowie die Vornahme von Untersuchungen zuzulassen und erforderlichenfalls zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Eine Entschädigung gebührt in keinem Fall.
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