Die Verwendung von Senkgrubeninhalten aus häuslichen Abwässern auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für mit landwirtschaftlichen Abwässern vermischte und durch mindestens dreimonatige Lagerung hygienisierte Abwässer aus dem eigenen Betrieb, wenn die Voraussetzungen gemäß der Anlage zu § 34 Abs. 3a des Bautechnikgesetzes eingehalten werden.
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