Soweit gemäß § 10 Abs. 2 Vorschriften über die Verwendung von Materialien erlassen werden, sind durch Verordnung der Landesregierung auch nähere Bestimmungen über die Verpflichtung des Materialherstellers zur Führung von Nachweisen und Aufzeichnungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere festzulegen:
1. der nähere Inhalt der Zeugnisse über die Untersuchungen des Materials und des Bodens sowie die Aufbewahrungs-, Einsichtgabe- und Übermittlungsverpflichtungen in Bezug auf solche Zeugnisse;
2. der nähere Inhalt von Bestätigungen über die Abgabe von Material an Abnahmeberechtigte (zB Materialherstellungsanlage, Transporteur, Abnehmer, übergebene Materialmenge, Datum und Bestätigung der Übernahme des Materials und bei der Verwendung auf landwirtschaftlichen Flächen zusätzlich die genaue Angabe der Flächen mit Verwendungsmenge sowie Datum und Aussteller der Zeugnisse gemäß Z 1) sowie die Aufbewahrungsverpflichtung solcher Bestätigungen.
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