(1) Materialien dürfen nur unter Beachtung der §§ 4 und 6 Abs. 1 auf Böden verwendet werden.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes der Technik durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Materialien auf Böden erlassen. Dabei kann die Verwendung bestimmter Materialien allgemein oder für bestimmte Gebiete, Flächen oder örtliche Bereiche verboten oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Solche Voraussetzungen können insbesondere betreffen:
1. die Abgabe der Materialien;
2. die Verwendung der Materialien, deren Zulässigkeit allenfalls an ein besonderes Interesse gebunden werden kann;
3. die erforderlichen Untersuchungen, die Untersuchungsmethoden, -intervalle, -parameter, die einzuhaltenden Grenzwerte für das Material im Verwendungszustand sowie für den Boden;
4. die einzuhaltenden Verwendungsfrachten, -methoden und -zeiten.
(3) Über die Verwendung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft ist eine Verordnung gemäß Abs. 2 zu erlassen.
(4) Die Kosten der Untersuchungen des Materials und der Böden hat, soweit nicht anderes vereinbart wird, der Hersteller des Materials zu tragen.
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