Weitere Auszeichnungen
§ 8
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:
1. die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,
2. die Verleihungsvoraussetzungen,
3. allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,
4. das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.
(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.
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