Verleihungsvorschläge
§ 11
Verleihungsvorschläge können erstatten:
1. zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person, insbesondere auch die Gemeinden und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
2. zur Verleihung der Medaille für Verdienste um die Gemeinde:
die Gemeinden;
3. zur Verleihung des Lebensrettungs-Verdienstzeichens:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;
4. zur Verleihung der Feuerwehr- und Rettungsmedaille:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) die Gemeinden,
c) der Landesfeuerwehrverband,
d) der Landesverband einer Rettungsorganisation;
5. zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:
a) die Bezirksverwaltungsbehörde,
b) die Gemeinde,
c) die Einsatzorganisationen;
6. zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person.
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