Artikel IV
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes
a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, wobei diese bis zum Ende des zweitfolgenden Rechnungsjahres wieder aufzufüllen sind, und
b) Kassenkredite bis zu einem Höchstbetrag von 30.000.000 S aufzunehmen.
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