Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
a) jungen Menschen;
b) Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen);
c) Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen setzen und junge Menschen begleiten;
d) Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im § 5 Abs 2 angeführten Gebieten widmen.
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