LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Jugendgesetz§ 6

§ 6Art und Ausmaß der Förderung

In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date

(1) Die Förderung kann erfolgen durch:

a) Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;

b) Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;

c) organisatorische und fachliche Beratung;

d) Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;

e) Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;

f) sonstige Mitwirkung.

(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.

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