(1) Die Förderung kann erfolgen durch:
a) Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien;
b) Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen;
c) organisatorische und fachliche Beratung;
d) Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen;
e) Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren;
f) sonstige Mitwirkung.
(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.
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