§ 39a Verordnungen — Salzburger Jugendgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Besondere Jugendschutzbestimmungen
§ 39a Verordnungen
Die Landesregierung kann durch Verordnung Getränke gemäß § 36 Abs 1 zweiter Satz, Drogen, Suchtmittel-Ersatzstoffe, jugendgefährdende Medien, sonstige Gegenstände und Dienstleistungen sowie jugendgefährdende Tätigkeiten im Interesse einer einfachen und einheitlichen Vollziehung der §§ 36, 37 und 39 durch Verordnung näher beschreiben oder bezeichnen.
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