§ 39 Jugendgefährdende Tätigkeiten — Salzburger Jugendgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Besondere Jugendschutzbestimmungen
§ 39 Jugendgefährdende Tätigkeiten
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Vorschriften dürfen Kindern und Jugendlichen keine Tätigkeiten angeboten oder von ihnen verlangt werden, die offensichtlich ihre körperliche, insbesondere gesundheitliche, oder sittliche Entwicklung gefährden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Tätigkeiten nicht ausführen.
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