§ 32 Andere Medien, Beiprogramme, Revue- und Varieteeveranstaltungen — Salzburger Jugendgesetz
Rückverweise
Die §§ 28 bis 31 gelten unabhängig von den verwendeten Bild-Datenträgen. Sie gelten auch für Beiprogramme sowie für Revue- und Varieteeveranstaltungen.
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