(1) Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre ist es nicht erlaubt, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen zu übernachten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Übernachten von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (zB im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen).
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