(1) Im Sinn der Jugendschutzbestimmungen sind:
1. Kinder: Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Jugendliche: Personen, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistende Personen. Sie werden unterschieden in:
a) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche bis 14 Jahre),
b) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren),
c) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (Jugendliche ab 16 Jahre);
3. Aufsichtspersonen:
a) die Erziehungsberechtigten (Eltern oder sonstige Personen, denen nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht über das Kind oder den Jugendlichen zusteht);
b) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist;
c) andere Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die vom Erziehungsberechtigten mit der Aufsicht im Einzelfall betraut worden sind.
Personen, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Kinder und Jugendliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, kommen als Aufsichtspersonen im Sinn der lit. b und c nicht in Betracht.
(2) Die in den Jugendschutzbestimmungen verlangte Öffentlichkeit ist auch gegeben, wenn zu Räumlichkeiten oder Grundstücken nur Vereinsmitglieder Zutritt haben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise