Rückverweise
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.
…durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…