§ 19 Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes — Salzburger Jugendgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Allgemeine Jugendschutzbestimmungen
§ 19 Allgemeine Verpflichtung im Interesse des Jugendschutzes
Niemand darf Kindern und Jugendlichen die Übertretung der besonderen Jugendschutzbestimmungen erlauben, ermöglichen oder erleichtern.
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