§ 17 Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes — Salzburger Jugendgesetz
Rückverweise
Zweck des gesetzlichen Jugendschutzes ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor einer Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung unter Beachtung der Verantwortlichkeiten der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter.
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