(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.
(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn
1. ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;
2. mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;
3. die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;
4. sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich barrierefreie Ausstattung aufweisen;
und
5. sie der Jugend allgemein zugänglich sind.
(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise