(1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im § 2 Abs. 2 Z 8 genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluss der Abgabe festgelegt werden.
(2) Bei der Abgabenbemessung für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben:
1. Freikarten, die an Personen ausgegeben werden, die an der Durchführung der Veranstaltung in Ausübung ihres Berufes oder ihrer öffentlichen Aufgabe beteiligt sind bis zum Ausmaß von 25 % aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten;
2. sonstige Freikarten bis zum Ausmaß von 5% aller für die Veranstaltungen ausgegebenen Eintrittskarten, höchstens aber 50 Stück.
(3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.
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