§ 8 Vereinbarungen mit Abgabepflichtigen — Vergnügungssteuergesetz 1998
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(1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Für die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen.
(3) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde mit Bescheid.
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