(1) Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.
(2) Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerklärung spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.
(3) Die Abgabe ist bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
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