(1) Das Aufstellen von Vorrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist innerhalb einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.
(3) Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.
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