(1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.
(2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.
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