(1) Die Abgabe kann von der Gemeinde in zwei Formen festgelegt werden:
1. als Kartensteuer (§§ 9 bis 13);
2. als Bauschabgabe (§§ 14 bis 18);
(2) Die Gemeinde hat für die im § 2 Abs. 2 genannten Veranstaltungen jeweils festzulegen, ob sie der Kartensteuer oder der Bauschabgabe unterliegen. Veranstaltungen, die im § 2 Abs. 2 nicht genannt sind, unterliegen der Kartensteuer.
(3) Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge kann die Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze für verschiedene Arten von Vergnügungen festlegen.
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