(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht:
1. Veranstaltungen gemäß § 2 Abs 2 Z 10 von solchen Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Gemeinde Zuschüsse erhalten;
2. Ausspielungen gemäß § 2 des Glückspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2010, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach § 14 GSpG (Übertragung bestimmter Lotterien), § 21 GSpG (Spielbanken) und § 22 GSpG (Pokersalons).
(2) Die Gemeinden können vorsehen, dass insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen, Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (§§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes 1986) und sonstige Veranstaltungen, die mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden;
2. Volksbildungskurse;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag nachweislich ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 30 bis 35 LAO) verwendet wird;
4. Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, wenn sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind;
5. Sportveranstaltungen, die von solchen Vereinen durchgeführt werden, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben;
6. Darbietungen lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben;
7. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle in gastgewerblichen Betrieben, wenn die Veranstaltungsräumlichkeiten eine Bodenfläche von höchstens 300 m2 aufweisen;
8. Veranstaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinde und Veranstaltungen, die vom Bund, Land oder von der Gemeinde gefördert werden;
9. die Vorführung von Filmen, die gemäß § 31 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 die Prädikate “sehenswert”, “wertvoll” oder “besonders wertvoll” zuerkannt erhalten haben;
10. das Halten von bis zu fünf Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen (§ 17 Abs 1 Z 1 oder 3) in gastgewerblichen Betrieben.
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