(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/1992, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Vergnügungssteuergesetz weiterhin Anwendung.
(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2011 tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft.
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