(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Vergnügungssteuer hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
2. der Anmeldepflicht (§ 6) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
3. als Abgabepflichtiger entgegen § 12 die Teilnahme an der Veranstaltung gestattet;
4. den Anordnungen der Gemeinde gemäß § 13 zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 370 € zu bestrafen.
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