(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.
(2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes:
1. Tanzveranstaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
2. Volksbelustigungen, zB Karusselle, Achterbahnen, Berg-und Talbahnen, Gokartbahnen, Autodrome, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Durchführung von Bungee-Jumping;
3. Revue- und Varieteevorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen;
4. Sex- oder Peepshows;
5. Zirkusveranstaltungen, Tierschauen;
6. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen;
7. sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen;
Wrestling- und Stuntveranstaltungen;
8. das Vorführen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen;
9. das Vorführen von Videofilmen sowie großflächige Projektionen von Bildern. Eine Projektion ist großflächig, wenn die Größe der projizierten Bilder mehr als fünf Quadratmeter beträgt;
10. Theatervorstellungen, Ballette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater;
11. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Lesungen;
12. Ausstellungen;
13. Spiele in Spielkasinos.
(3) Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.
(4) Unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen sind keine Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.
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