(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von 0,70 € für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes, für die im Freien gelegenen Teile mit der Hälfte dieses Satzes, festgelegt werden.
(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen-, Kassen-, Garderoben- und Sanitärräume und der Kleiderablagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von vier Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.
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